Rezension über:

Joël Blanchard: Procès politiques au temps de de Louis XI. Armagnac et Bourgogne (= Travaux d'Humanisme et Renaissance; No. DLXIV), Genève: Droz 2016, XVI + 395 S., ISBN 978-2-600-04733-3, EUR 55,92
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Rezension von:
Heribert Müller
Historisches Seminar, Goethe-Universität, Frankfurt/M.
Redaktionelle Betreuung:
Ralf Lützelschwab
Empfohlene Zitierweise:
Heribert Müller: Rezension von: Joël Blanchard: Procès politiques au temps de de Louis XI. Armagnac et Bourgogne, Genève: Droz 2016, in: sehepunkte 17 (2017), Nr. 4 [15.04.2017], URL: https://www.sehepunkte.de
/2017/04/29766.html


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Joël Blanchard: Procès politiques au temps de de Louis XI

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Beim ersten Blick auf die Website von Joël Blanchard scheint es, als sei hier ein Ankündigungswissenschaftler par excellence am Werk, der als Autor, Editor und Übersetzer ein veritables Feuerwerk an Projekten zündet, deren Zahl und Umfang schlicht staunen machen. Nur: Der Multiunternehmer liefert, er setzt seine Ankündigungen ziel- und punktgenau in die Tat um. Und es bedarf offensichtlich nur weniger Mitarbeiter, um eine gut geölte Publikationsmaschinerie auf dem Laufenden zu halten, aus der noch in diesem Jahr Veröffentlichungen u. a. zu Marco Polo, Thomas Basin und - einmal mehr - zu den politischen Prozessen Ludwigs XI. zu erwarten stehen. Niemand hat meines Wissens im letzten Jahrzehnt so viele Studien in Buchform zum französischen Spätmittelalter vorgelegt wie dieser Literaturwissenschaftler und Historiker aus der Provinz (Univ. du Maine), wenn auch aus der Metropole schon Donnergrollen zu vernehmen war, so in Form einer Rezension oder eher: einer Hinrichtung der von Blanchard besorgten Edition von Philippe de Mézières' Songe du Vieil Pelerin und insbesondere deren Kommentierung durch Jacques Paviot. [1] Das lässt Zweifel und Skepsis aufkommen: Hat man vielleicht selber bei eigenen, durchweg positiven Besprechungen von früheren Arbeiten Blanchards nicht genau genug hingesehen? [2] Denn muss solch permanent hochtourige Produktion eines zwar mit den methodischen und technischen Mitteln unseres Jahrhunderts arbeitenden Migne nicht zwangsläufig Fehler und Nachlässigkeiten zeitigen?

Im Fall des hier anzuzeigenden Bands - des dritten in einer Reihe von Editionen besagter Prozesse Ludwigs XI. - ist nach kritischer Lektüre (und d. h. nach Maßgabe einer vom deutschen Schreibtisch aus möglichen Überprüfung) meine Antwort ein klares Nein. Diese Edition knüpft in ihrer Qualität nahtlos an die kommentierten Ausgaben der 1475 und 1477 von Ludwig geführten Prozesse gegen den Konnetabel und Grafen von St-Pol Louis de Luxembourg (2008) sowie gegen den Herzog Jacques d'Armagnac von Nemours (2012) an. [3] "Armagnac et Bourgogne" bietet ebenfalls fast ausschließlich unedierte, ausführlich eingeleitete und kommentierte Texte aus dem Verfahren gegen Jacques' Cousin, den Grafen Johann V. von Armagnac († 1473), und aus dem gegen den Burgunderherzog Karl d. Kühnen († 1477) nach dessen Tod eingeleiteten Prozess. Doch auch im Fall von Armagnac stammen die hier publizierten Zeugnisse - Vieles wurde im Übrigen bereits von Mandrot und Samaran aufgearbeitet - aus der Zeit post mortem des zu Lebzeiten gegen die Krone intrigierenden und rebellischen Grafen (1-197), der wohl gleich seinem Bündner Charles gen. Cadet d'Albret durch einen im Hintergrund agierenden Ludwig XI. den Tod fand: Johann nach der Übergabe seines (schon wiederholt eingenommenen und von ihm rückeroberten) Sitzes Lectoure durch Kriegerhand ("l'effet d'un meurtre prémédité"?, 17), Charles durch ein - wie es Paravicini im Zusammenhang mit Ludwigs Exekution von Gesandten der Stadt Arras 1477 formulierte [4] - den Terrorismus des Königs kaschierendes Schein- und Schnellverfahren (s. hier Nr. 3). In der Folge ging es um das gräfliche Erbe, das zunächst Karl, dem nach 14jähriger Haft unter Ludwig physisch und psychisch gebrochenen Bruder Johanns, von Karl VIII. mit Auflagen zugesprochen und dann von Alençon beansprucht wurde, um am Ende in Königshand überzugehen. Interessant sind in diesem Kontext vor allem zwei große Schriftsätze aus dem Jahr 1490 (Nr. 1, 2), weil sie, weit in die Geschichte des Hauses Armagnac im 15. Jahrhundert rückgreifend, diese sowohl aus dessen als auch aus der königlichen Sicht darstellen: Da steht angeblich stete Treue zur Krone (tousjours ... au service des roys et de couronne de France, 29) gegen Vorwürfe der fortwährenden Konspiration mit anderen Adeligen gegen den Monarchen, der Kollaboration mit den Engländern (anglischerie, 112), des gewaltsamen Eingriffs in die Nachfolge auf dem Erzstuhl Auch wie auch des Inzests, hatte Johann doch mit seiner Schwester drei Kinder. (Er suchte diese Verbindung sogar in Rom zu legitimieren und schaltete dafür Jean Jouffroy ein, den Bischof von Arras und späteren Kardinal von Albi, der seinerseits noch bei der Übergabe von Lectoure 1473 auf königlicher Seite eine Rolle spielen sollte. [5])

Vieles hier zur Sprache Kommende ist für die Lokal- und Regionalgeschichte des französischen Südens von Belang, als generelles Thema aber steht die Durchsetzung der vollen königlichen Souveränität im Vordergrund, für die Ludwig XI. mit skrupelloser - auch Fälschungen und Denunziationen einsetzender - Verstellung und Doppelbödigkeit meisterhaft die arme judiciaire handzuhaben verstand, wobei ihm Armagnac an Verschlagenheit kaum nachstand ("chacun trompe et est trompé", 7). Auch wenn es 1490 im Zusammenhang mit der Erbschaft formell um eine Rehabilitation des toten Grafen bzw. eine Justifikation von dessen Bruder ging, so wird doch auch noch ex eventu jenes Verdikt Johanns V. überdeutlich, mit dem der König seine adeligen Gegner prinzipiell überzog, [6] und auf das sich das Pariser Parlament schon bei der Verurteilung von Armagnac in dessen Abwesenheit 1470 bezogen hatte: Hochverrat und Majestätsbeleidigung (vgl. 136 zu l.25, ebf. 69).

Und dies steht, wie zu erwarten, vollends im Mittelpunkt des posthum gegen Karl d. Kühnen eingeleiteten Verfahrens (199-394). Hierfür wurden von zwei "rapports préparatoires" (Nr. 7, 8) in einer Art Klimax die Verträge von Arras (1435), Conflans (1465) und vor allem Péronne (1468) herangezogen, um die durch burgundischen Vorsatz verursachte Zwangslage eines in seiner Majestät verletzten Königtums zu demonstrieren: "L'enchaînement de ces trois traités crée un rhythme allant crescendo de l'injuste (Arras) à l'absolument transgressif (Péronne)" (211), wobei im Übrigen ein sehr ausführlicher Personen-, Orts- und Sachindex diese wie auch alle anderen Texte derart detailliert aufschlüsselt, dass sie - überspitzt gesagt - fast schon deren Lektüre ersetzen (vgl. etwa die Lemmata 'Bourgogne (Charles), dit le Téméraire' oder 'Louis XI, roi de France' 368-373, 382-386; dasselbe gilt selbstredend für 'Armagnac (Jean V)' oder 'Albret (Charles, dit le Cadet d')' 170-175, 163-166). Ob der Prozess allerdings mit Blick auf Eduard IV. von England inszeniert wurde, um ihm gegenüber Ludwigs aggressives Vorgehen beim Kampf um das burgundische Erbe zu rechtfertigen und so den Engländer von einer Allianz mit dessen Schwester, der Witwe Karls des Kühnen, und Habsburg abzuhalten, dann aber mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg fallen gelassen wurde - die Justiz war eben nicht mehr als nur ein Mittel unter vielen im politisch-diplomatischen Geschäft -, dies scheint mir eine mögliche, aber nicht zwingende These, die noch der Verifizierung bzw. Falsifizierung bedarf. Vielleicht wird dazu noch Einiges in den "synthèses finales" zu lesen sein, die der, wie gesagt, für dieses Jahr angekündigte vierte und abschließende Band der Prozessakten (mit den "Kandidaten" Jean d'Alençon, René d'Anjou, Jean de Chalon, Kardinal Jean Balue von Angers und Bischof Guillaume d'Haraucourt von Verdun) enthalten soll (vgl. hier XIII A. 13).


Anmerkungen:

[1] http://www.perspectivia.net/publikationen/francia/francia-recensio/2016-2/ma [eingesehen 22.2.2017]. Ebendort findet sich auch eine Gegendarstellung von Blanchard.

[2] Vgl. HZ 274 (2002) 191f., 276 (2003) 746, 286 (2008) 470ff., 298 (2014) 783f.; ZHF 36 (2009) 675ff.

[3] Joël Blanchard: Commynes et les procès politiques. Du nouveau sur la lèse-majesté, Paris 2008 [Prozess St-Pol]; Procès de Jacques d'Armagnac. Edition critique du ms. 2000 de la Bibliothèque Sainte-Geneviève par Joël Blanchard ... (= Travaux d'Humanisme et Renaissance, Bd. 510), Genf 2012.

[4] Werner Paravicini: Terreur royale. Louis XI et la ville d'Arras, avril 1477, in: Revue belge de philologie et d'histoire 89 (2011) 563, 577.

[5] Hierzu ergänzend Claudia Märtl, Kardinal Jean Jouffroy († 1473). Leben und Werk (= Beiträge zur Geschichte und Quellenkunde des Mittelalters; 18) Sigmaringen 1998, 116f., 222ff., 347.

[6] Vgl. die in Anm. 3 genannten Prozesse oder das Verfahren gegen Bourbon. Hierzu Olivier Mattéoni, Un prince face à Louis XI. Jean II de Bourbon, une politique en procès, Paris 2012. Schon 1464 hatte ein königlicher Prokurator im Appellationsverfahren eines Vasallen Johanns II. formuliert, was unter Ludwig XI. generell als Leitmotiv zu gelten hat: En ce royaume, n'ya que un roi, une couronne et une souveraineté; (Mattéoni, 226).

Heribert Müller