Kultur und Polizei sind in Deutschland Ländersache. Die Studie von Steffen-Werner Meyer liefert anhand der zunächst gescheiterten Durchsetzung eines nationalen Urheberrechts einen tiefen historischen Einblick in die Genese dieses Faktums.
Als der Buchdruck entstand, war die Lage zunächst grundsätzlich eindeutig: Es fiel in die alleinige Kompetenz des Kaisers, Druckprivilegien zu erteilen und damit einen relativ hinreichenden Schutz vor Nachdruck zu gewähren. Mit der Reformation kam es zu einem ersten Einbruch. Einzelne Reichsfürsten schützten die Verfasser und Drucker reformatorischer Schriften vor dem Zugriff der Reichsgewalt. Während des Dreißigjährigen Krieges kollabierte das System der kaiserlichen Druckprivilegien. Wer sich künftig einen relativ sicheren Schutz vor Nachdruck verschaffen wollte, sah sich zur Kumulation von kaiserlichen und möglichst vielen landesherrlichen privilegia impressoria gezwungen. Da jedes Mal Gebühren anfielen, wurde der Preis der Originalausgaben in die Höhe getrieben. Gerade dies aber erhöhte die Gewinnspannen der Nachdrucker, die in manchen Territorien zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor wurden. Die Frühe Neuzeit war ein Eldorado für Raubkopierer und Produktfälscher, nicht nur auf dem literarischen Markt.
Auch an dieser sehr speziellen Thematik zeigt sich, dass die zunächst schleichende Föderalisierung des Reiches eine Folge der zunehmenden Ausweitung der aristokratischen Rechte der Reichsfürsten war. Schon damals trat das deutsche Föderalismusdilemma deutlich hervor: 1. Anfänglich lagen die Kompetenzen unstreitig bei den Reichsinstanzen. 2. Zunehmend wuchsen sie jedoch den Ländern zu. 3. Das führte langfristig zu gegenseitigen Blockaden und Dysfunktionalitäten im Gesamtsystem, die mit erheblichen Kosten verbunden waren. 4. Dies rief den Wunsch nach Reformen und erneuten einheitlichen Regelungen hervor.
Die Einleitung der Studie behandelt das im 18. Jahrhunderte hergebrachte fragmentierte System der Druckprivilegien und der Reichsgesetzgebung. Hier strauchelt der Verfasser zuweilen, obwohl er sich mit zeitgenössischen Darstellungen des Reichsstaatsrechts auseinandergesetzt hat. Dies kommt daher, dass ein Teil der Traktate, ungeachtet des längst "Immerwährenden Reichstags", weiter von einer periodisch tagenden Versammlung ausging. Deswegen werden die Begriffe "Reichsschluss", "Reichsabschied" und "Reichsgutachten" nicht immer treffend eingesetzt, und der Prinzipalkommissar bleibt für Meyer auch im 18. Jahrhundert jemand, "der den Kaiser zuweilen auf dem Reichstag vertrat" (19).
Das erste Kapitel ist der Diskussion für und wider den Nachdruck gewidmet. Die Argumente für den Nachdruck erinnern an aktuelle Diskussionen: 1. Der Nachdruck sorge für niedrige Bücherpreise und sichere somit auch weniger wohlhabenden Schichten den Zugang zu Büchern. 2. Der Nachdrucker sei demjenigen gleichzusetzen, der eine Fabrikware nachahmt. 3. Durch den Kauf eines Buches werde der Käufer Eigentümer desselben und könne damit nach Belieben verfahren, es also auch, so oft er wolle, vervielfältigen. 4. Das Recht des Alleinhandels mit bestimmten Büchern sei ein Monopol und für die Allgemeinheit schädlich sowie nach den Reichsgesetzen verboten. 5. Wenn der Nachdruck unrechtmäßig wäre, hätte es nie der Privilegien bedurft.
Das Vorspiel der im Juni 1790 anlaufenden konzertierten Aktion der "assoziierten Buchhändler" wird im zweiten Kapitel behandelt. Im März reichte der in Hamburg lebende Publizist Johann Wilhelm von Archenholtz eine "Nationalbittschrift" gegen den Nachdruck beim Wiener Hof ein. Am kaiserlichen Hof war man für das Problem sensibel. Bereits 1781 hatte ein Hofdekret den Büchernachdruck als einen "den Wissenschaften, Verlegern und Handlungswesen schädlichen Gebrauch" verboten (49). Dies bezog sich allerdings nur auf Bücher, die aus den Erblanden stammten. Der Nachdruck "ausländischer" Bücher blieb "als ein bloßer Zweig des Kommerziums" gestattet. Wien war ein Zentrum des Nachdrucks, seine wirtschaftliche Bedeutung entsprechend groß. Auch war Archenholtz nicht unbedingt der Mann, der am kaiserlichen Hof auf Zustimmung hoffen konnte, gehörte er doch zu den Begründern des Kultes um Preußen und Friedrich II.
Das zentrale dritte Kapitel behandelt die von dem preußischen Legationsrat beim Reichstag Johann Friedrich Ferdinand Ganz und dem Thurn und Taxis'schen Bibliothekar Albrecht Christoph Kayser angestoßene Initiative eines großen Teils des deutschen Buchhandels beim kaiserlichen Wahlkonvent des Jahres 1790. Ganz und Kayser waren auch publizistisch tätig, und Kayser unterstützte die Initiative durch öffentliche Schriften. Zunächst schrieb Ganz verschiedene Buchhändler an und wies auf die im Wahlkonvent zu entwerfende Wahlkapitulation als eine günstige Gelegenheit hin, das Übel des Nachdrucks zu beseitigen. Der Optimismus von Ganz ist vor dem Hintergrund der seit Beginn der 80er-Jahre anhaltenden Diskussion um eine neue "Perpetua" zu sehen. Es war angestrebt, eine "ewige", also unabhängig von weiteren Kaiserwahlen dauerhaft gültige Wahlkapitulation als alleiniges schriftliches Grundgesetz des Reiches zu verabschieden. Eine Reihe von Idealverfassungen, die ähnlich aussahen wie deutsche Länderverfassungen aus dem Vormärz, waren bereits auf dem Buchmarkt erschienen. "Wie hoch waren nicht in unseren Tagen die Erwartungen aller deutschen Bürger gespannt, als der verewigte unglückliche Joseph II. die Augen schloss? Manche wichtige, bisher noch bestrittene Punkte unserer Verfassung hoffte man berichtigt zu sehen, und von dem Wahlvertrag des neuen Kaisers schmeichelte man sich, er werde endlich in Wahrheit die magna charta Germaniens genannt zu werden verdienen", schrieb vier Jahre später der württembergische Staatsrechtler Wilhelm August Danz über die Reichsreformerwartungen im Jahr 1790.
Jene Buchhändler, die dem Nachdruck wehren wollten, griffen 1790 die Anregung von Ganz auf und bildeten auf der Leipziger Ostermesse eine Assoziation, der über 100 Buchhändler aus Nord- und Süddeutschland beitraten. Sie nahm den Kampf gegen das "literarische Faustrecht" und für "das Eigentum einer großen Zahl reichsmittelbarer Bürger" auf (67). Es wurde ein Komitee gebildet und eine Petition des deutschen Buchhandels verabschiedet. Insbesondere wurden prominente Buchhändler aus den jeweiligen Hauptstädten bestimmt, um die Bittschrift bei den einzelnen Kurhöfen im Vorfeld des Wahlkonvents einzureichen.
Im folgenden vierten Kapitel wird die Neufassung des Artikels VII § 1 der Wahlkapitulation dargestellt. Ökonomische Interessen der einzelnen Kurhöfe behinderten eine abschließende Regelung der Materie. Wichtiger waren jedoch verfassungsrechtliche Bedenken. Die Reichsfürsten bestritten das Recht der Kurfürsten, ohne ihre Mitwirkung Zusätze zur Wahlkapitulation zu machen. Schließlich schien die Frage für den Einbau in ein Reichsgrundgesetz zu komplex, hing sie doch eng mit der Zensur- und Exekutionsproblematik zusammen. Man entschied sich, die Thematik an den Reichstag zu verweisen und in einem Reichsgesetz zu regeln. Hier sollte auch die Verteilung der Kompetenzen auf Reichs- und Länderebene geklärt werden. Deutlich wird das frühneuzeitliche Abstimmungsverfahren durch sukzessives Angleichen der Voten in den wiederholten Umfragen (89-108). Die aus Frankreich infolge der Revolution herandrängenden Probleme und der beginnende Krieg erschöpften aber bald die Aufmerksamkeits- und Beratungsressourcen des Reichstages. Bis zum Untergang des Reiches und darüber hinaus blieb die Frage der Recht- oder Unrechtmäßigkeit des Nachdrucks ungeklärt.
Die Auseinandersetzung der zeitgenössischen und auch der späteren Literatur mit der Thematik wird im fünften Kapitel geführt. Meyer zeigt überzeugend, dass die zeitgenössischen Autoren, und in ihrer Folge auch neuere Untersuchungen, den hohen Organisationsgrad der buchhändlerischen Initiative von 1790 und deren Zusammenhang mit den Aktionen von Ganz und Kayser nicht durchschauten.
Das abschließende Kapitel ist der Entstehung des § 18 der deutschen Bundesakte von 1815 gewidmet. Das Vorgehen des Buchhandels auf dem Wiener Kongress ist jenem bei der Frankfurter Wahlversammlung von 1790 vergleichbar. Wieder kam es zu keiner abschließenden Regelung; die Thematik wurde an den Bundestag verwiesen. Die Gründe waren ähnlich wie 1790. Auch die handelnden Persönlichkeiten waren zum Teil noch die Nämlichen. Entscheidend waren erneut die Entwicklungen in Frankreich: Die Rückkehr Napoleons im März 1815 führte zum abrupten Ende der Beratungen über die deutsche Verfassung. Fast alles, was nicht entschieden war, wurde an den Deutschen Bundestag verwiesen. Auch hier kam es aus den bekannten Gründen zu keiner Regelung der Nachdruckthematik. Preußen erließ 1837 ein "Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und der Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung", das erste Urheberrechtsgesetz seiner Zeit (141). Die Bundesversammlung fasste einen Beschluss, wonach die Bundesstaaten den Schutz gemäß dem Prinzip der Gegenseitigkeit gewähren sollten, was nicht wirklich befriedigend war. Erst im Juni 1870 kam es zu einer deutschlandweiten Regelung. Allein die Werke Goethes sicherte der Deutsche Bundestag 1827 gegen Nachdruck und den Verkauf des Nachdruckes - eine Episode, die Meyer übergeht. Es folgt eine chronologische Übersicht und ein Anhang mit den wichtigsten Quellen.
Meyers Werk erhellt die bislang unbekannte frühe Organisationsgeschichte des deutschen Buchhandels. Das große Engagement der Buchhändler und Autoren belegt eindrucksvoll, dass diese Gruppe des Bürgertums zumindest 1790 die Hoffnung auf reichseinheitliche Regelungen noch nicht aufgegeben hatte. Offensichtlich zog sie verbindliche und exekutierbare reichsweite Bestimmungen der Vielzahl territorialstaatlicher Konventionen vor. Als Vorbild wird immer wieder die Zollgesetzgebung des Reiches genannt. Die Zeitgenossen beurteilten sie als erfolgreich, weil es durch sie gelungen war, territoriale Missbräuche weitgehend einzudämmen. Ähnlich argumentierte der organisierte Buchhandel während des Wiener Kongresses. Als am 30. April 1825 der "Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig" gegründet wurde, entwickelte er sich schnell zur permanenten Vertretung der Interessen des gesamten Berufsstandes. Dazu gehörten wie bereits 1790 für die "assoziierten Buchhändler" und erneut 1814/15 der Kampf gegen den Nachdruck und die staatliche Zensur, das Eintreten für eine die Landesgrenzen überschreitende Urheberrechtsgesetzgebung sowie für feste Buchpreise.
An einigen Stellen ist Meyers Terminologie nicht ganz treffend. Zwar wurde das Reich "Heilig" und "Römisch" genannt, aber Joseph II. wird deswegen nicht zu einem "heiligen römischen Kaiser" (150), und Leopold II. war auch kein österreichischer König (53 f.), weil es einen solchen niemals gegeben hat. Dessen ungeachtet ist Meyers Arbeit ein großer Gewinn für die Geschichte der Entstehung des Urheberrechts, die Geschichte der Organisation des deutschen Buchhandels, der Details der Wahlkapitulationsverhandlungen von 1790 und sogar für die Geschichte des deutschen Föderalismus, der Kultur- und Polizeihoheit.
Steffen-Werner Meyer: Bemühungen um ein Reichsgesetz gegen den Büchernachdruck. Anläßlich der Wahlkapitulation Leopolds II. aus dem Jahre 1790 (= Rechtshistorische Reihe; Bd. 291), Frankfurt a.M. [u.a.]: Peter Lang 2004, 177 S., ISBN 978-3-631-52381-0, EUR 39,00
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