Rezension über:

Wilfried Hartmann: Kirche und Kirchenrecht um 900. Die Bedeutung der spätkarolingischen Zeit für Tradition und Innovation im kirchlichen Recht (= Monumenta Germaniae Historica. Schriften; Bd. 58), Hannover: Hahnsche Buchhandlung 2008, XXXVI + 376 S., ISBN 978-3-7752-5758-9, EUR 45,00
Buch im KVK suchen

Rezension von:
Franz J. Felten
Historisches Seminar, Johannes Gutenberg-Universität, Mainz
Redaktionelle Betreuung:
Martina Giese
Empfohlene Zitierweise:
Franz J. Felten: Rezension von: Wilfried Hartmann: Kirche und Kirchenrecht um 900. Die Bedeutung der spätkarolingischen Zeit für Tradition und Innovation im kirchlichen Recht, Hannover: Hahnsche Buchhandlung 2008, in: sehepunkte 10 (2010), Nr. 1 [15.01.2010], URL: https://www.sehepunkte.de
/2010/01/15117.html


Bitte geben Sie beim Zitieren dieser Rezension die exakte URL und das Datum Ihres Besuchs dieser Online-Adresse an.

Wilfried Hartmann: Kirche und Kirchenrecht um 900

Textgröße: A A A

Wilfried Hartmann ist wie kein Zweiter für diese Aufgabe gerüstet, als Editor der karolingerzeitlichen Konzilien seit 842 (1984, 1989, der Band für die Jahre 875 bis 909 ist in Bearbeitung), von Diözesansynoden (1979), einer Auswahl des Sendhandbuchs Reginos von Prüm mit Übersetzung und als Autor einer Fülle einschlägiger Aufsätze und Monografien seit seiner Dissertation über das Wormser Konzil von 868 (1977) bis zur großen Geschichte der Synoden der Karolingerzeit (1989) und der Biografie Ludwigs des Deutschen (2002). Das vorliegende Werk, wie auch der flankierende Sammelband [1] ist die Frucht eines Stipendiums des Historischen Kollegs 2004/05.

Das Buch ist klar und bemerkenswert detailliert gegliedert: Einer knappen Einleitung zur historiografischen Einordnung der (nach Meinung von Hartmann unterschätzten Epoche) folgen sechs Teile: "Die politische, kirchliche und kulturelle Situation in der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts" (7-59), die "Verbreitung und Nutzung der alten Normen" (60-108), "Die neuen Normen und ihre Überlieferung" (109-190), "Neue Inhalte in der kirchlichen Gesetzgebung" (191-242), "Die Praxis des kirchlichen Gerichts" (243-286, wo vor allem das Sendgericht behandelt wird), "Wirkungen in der zweiten Hälfte des 10. und im beginnenden 11. Jahrhundert" (287-316, womit vor allem die Rezeption in Sammlungen und Bußbüchern, aber auch "die Praxis des Sendgerichts im 10. Jahrhundert" und "Bußpraxis im 10. und beginnenden 11. Jahrhundert" - warum nicht im Teil V? - gemeint ist), sowie ein "Schluss" (317-320), der die wichtigsten Ergebnisse pointiert zusammenfasst und das Grundanliegen des Buches betont: "Die Aktivitäten dieser Zeit [nach 880!] für die Tradition, die Bewahrung und Weitergabe der schon vorhandenen Sammlungen des kirchlichen Rechts waren sehr bedeutend." (317) Das mag man gerne glauben, aber - jedenfalls mit Blick auf die Jahrzehnte vorher unter Einbeziehung des gesamten Raums - doch eher zweifeln, ob ihr eine größere Schriftlichkeit, Produktion und Innovationskraft zugeschrieben werden darf, was explizite Aussagen (z.B. 55ff.) und die Handschriftenstatistiken (z.B. 318 Anm. 7) eher zu widerlegen scheinen. In der Folge wird denn auch immer wieder mit der Zeit 850 [!] bis 950 argumentiert.

Der Anhang I listet (auf der Basis existierender Zusammenstellungen der Überlieferung) "Rechtshandschriften aus der Zeit von ca. 850 bis zum Ende des 10. Jahrhunderts" (321-38) getrennt für das Westfrankenreich, das Ostfrankenreich, Lotharingien und Italien auf, wobei auf das Westfrankenreich mehr als die Hälfte aller Nennungen entfallen und etliche in die erste Hälfte oder um die Mitte des 9. Jahrhunderts datiert sind. Der Anhang II ediert "Apokryphe Synodalkanones aus Handschriften des 10. und beginnenden 11. Jahrhunderts" (339-352). Register der Handschriften sowie der Namen und Sachen erleichtern die Benutzung des sehr inhaltsreichen Werkes, das nicht selten als Nachschlagewerk genutzt werden dürfte. (Zu Frauen findet sich in dem Werk freilich viel mehr als das einsame Stichwort "Frauenraub 202", auch 286, glauben machen könnte.)

Die detaillierte Gliederung ist sehr hilfreich; umso mehr ist zu bedauern, dass etliche Zwischenüberschriften im Text, aber nicht im Inhaltsverzeichnis auftauchen. Unter I.3 "Das Papsttum" würde dann sofort klar, dass es trotz des allgemeinen Titels von Teil I vor allem um die Überlieferung und Rezeption der Briefe rechtlichen Inhalts geht: Zuerst werden die der Päpste Nikolaus I. (32), Hadrian II. (35), - auch wenn von dessen Briefen eigentlich keiner von weiterreichendem rechtsgeschichtlichen Interesse ist (35; noch deutlicher 45) -, Johannes VIII. (36) und die (sehr spärlichen) Zeugnisse späterer Päpste, dann die "Überlieferung der älteren Papstbriefe in spätkarolingischer Zeit" (39) behandelt. Im zweiten Teil, "Der Papst als Quelle des Rechts" (42-50), werden diese Briefe und die Verarbeitung päpstlicher Rechtsgutachten auf Synoden ausgewertet, mit dem Ergebnis, dass die "Kenntnis des Kirchenrechts in Rom wohl nicht so bedeutend war wie im Frankenreich nördlich der Alpen", das (aus anderen Quellen gespeiste) Ansehen des Papsttums gleichwohl hoch war (50). Freilich wurde auch schon geklagt, in Tribur 895, dass "das Joch des heiligen Stuhles kaum ertragen werden" könne (115), eine Aussage, die wie einige Beobachtungen, etwa die Bitte des Erzbischofs Liutbert um Rechtsauskunft zu Fragen, die kurz zuvor auf der Synode von Worms 868 geregelt worden waren oder das Auftreten von Legaten als Leitern von Synoden mehr als eine Frage als Kommentar verdient hätte.

Der reiche Inhalt des Bandes kann in einer im Umfang begrenzten Rezension nur ansatzweise gewürdigt werden. Hervorzuheben sind die Ausführungen zur Rechtsstellung der Frau - zu der die Forschungslage nicht gar so ungünstig ist, wie es nach 215 scheint, wo in der zugehörigen Anmerkung nur auf Lexikonartikel, nicht auf einschlägige Werke rekurriert wird. [2] Verwiesen sei auch auf die Tötungsdelikte ("Totschlag" erfasst nur einen Teil der als homicidia gefassten Delikte), mit der Unterscheidung von Intention und Fahrlässigkeit, das Sendgericht (Definition, Entstehung, Wirkungsweisen), auf Eid und Gottesurteil (mit dem Hinweis, wie uneinig sich die Kirchenmänner in diesem Punkt waren). Zum Bußwesen wären weitere Arbeiten Mayke de Jongs einschlägig. Vielleicht ließe sich auch mehr zum "Widerstand" gegen kirchliche Normen und Verfahren sagen (283ff., kein Stichwort im Register).

Der Schwerpunkt dieses Buches liegt freilich nicht auf der systematischen Erörterung der Rechtsmaterien, sondern in der Ermittlung, wann und wo sie auftauchen beziehungsweise wie und aus welcher Quelle sie rezipiert werden. Daher die minutiösen Analysen der Handschriften, die das Buch bestimmen, die Unterscheidung von Altem und Neuem usw. Selbst die "Wirkungen" des karolingischen (alten und neuen) Rechts werden an der Rezeption in normativen Sammlungen, in Bußbüchern und "Handbüchern" aufgezeigt.

Freilich wird auch nach der Auswirkung in der Praxis (des Sendgerichts vor allem, ein Kernstück des Buches, vgl. auch 311ff. und der Bußpraxis) gefragt; selbst der Einfluss der gesellschaftlichen Wirklichkeit auf die Normsetzung gerät ab und an in den Blick (235ff. [3]), manche Formulierungen (relatum est, querimonia plebis, saepe contingit u.a.) sind hier eindeutig. Schwieriger zu interpretieren ist (wie bei den Kapitularien vielfach diskutiert) die Wiederholung von Normen: Ist sie Ausdruck fehlender Wirksamkeit? Gesteigerten Interesses, länger bekannte Missstände zu bessern? Nach Hartmann hatte die "Wiederholung älterer Vorschriften wohl gar nichts mit Praxisbezug zu tun, sie war weder ein Zeichen fehlender Resonanz noch ein Beleg für das fortdauernde Interesse, sondern lediglich ein Ausdruck des Bemühens, die eigene Gesetzgebung in die kirchenrechtliche Tradition einzufügen." (240)

Ähnlich wie Rosamond McKitterick für die Handschriften des weltlichen Rechts vermutet Hartmann, nicht zuletzt aufgrund der äußeren Gestaltung (handliches Format, gut lesbare Schrift - ganz abgesehen von den Herstellungskosten), dass "eine größere Anzahl der Handschriften [...] dem praktischen Gebrauch" diente (240, vgl. 318).

Die Herkunft oder auch die Präsenz der (überlieferten, gelegentlich auch der erschlossenen) Handschriften liefert auch den Maßstab für kirchenrechtliche Aktivitäten - und damit letztlich für die eingangs angesprochene 'Ehrenrettung' der Epoche. Bei genauerem Hinsehen freilich stehen weitreichende Aussagen zur Schriftlichkeit des Zeitalters und zur "lebendigen kanonistischen Aktivität" bisweilen auf eher schmalem und nicht selten fragwürdigem Fundament, wie die häufig unsicheren Datierungen und Provenienzangaben ("vielleicht, vermutet, wohl, wahrscheinlich, wohl eher", ?) in den ausführlichen Aufzählungen und Beschreibungen in den Kapiteln III.4 und VI zeigen. Davon und vom Überlieferungszufall einmal abgesehen: Sollten nicht auch hier qualitative Aussagen schwerer wiegen als quantitative? Unter beiden Aspekten scheint dem Nichtfachmann, gerade auch nach intensiver Lektüre dieses Werkes, das zweite und dritte Viertel des 9. Jahrhunderts doch erheblich höher zu stehen als die Jahrzehnte um 900.

Die allzu positive Wertung, die man eher dem sympathisierenden Eifer des Autors zuschreiben darf, seinem Gegenstand, der bis vor kurzem eher Stiefkind der Geschichtsforschung war, mehr Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, ändert nichts an der Dankbarkeit für die reiche Fülle der Informationen, die hier als Frucht jahrzehntelanger Beschäftigung mit dem karolingischen Kirchenrecht vorgelegt wird.


Anmerkungen:

[1] Wilfried Hartmann (Hg.): Recht und Gericht in Kirche und Welt um 900, München 2007.

[2] Vgl. etwa Andrea Esmyol: Geliebte oder Ehefrau? Konkubinen im frühen Mittelalter (= Beihefte zum Archiv für Kulturgeschichte; 52), Köln [u. a.] 2002.

[3] Ergänzend sei der Hinweis erlaubt auf Franz Josef Felten: Konzilsakten als Quelle für die Gesellschaftsgeschichte des 9. Jahrhunderts, in: Herrschaft, Kirche, Kultur. Beiträge zur Geschichte des Mittelalters. Festschrift für Friedrich Prinz, hg. von Georg Jenal (= Monografien zur Geschichte des Mittelalters; 37), Stuttgart 1993, 177-201.

Franz J. Felten